OLG kennt den Unterschied
Das OLG Karlsruhe hat den Haftbefehl gegen einen Wettermann aufgehoben, denn es kennt den Unterschied zwischen dem nach § 203 StPO für die Eröffnung des Hauptverfahrens genügenden hinreichenden Tatverdacht, der auch die besseren Aufklärungsmöglichkeiten in der Hauptverhandlung in Rechnung zu stellen habe, und dem für die Untersuchungshaft nach § 112 Absatz 1 Satz 1 StPO erforderlichen dringenden Tatverdacht, der einen stärkeren Verdachtsgrad erfordere. Die weitere Begründung ist selbst für Juristen schwer zu verstehen, aber richtig. Als die Staatsanwaltschaft die Anklage erhoben hat, war für sie der Fall klar und abgeschlossen, d.h. vorerst “ausermittelt”. Das LG Mannheim hat daraufhin die Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen, was gem. § 203 StPO einen hinreichenden Verdacht voraussetzt. Aber “hinreichend” ist eben nicht “dringend”, wie in § 112 StPO gefordert. Im Gegenteil müsse nun berücksichtigt werden, dass im Hinblick auf den den Tatvorwurf bestreitenden Angeklagten und die Nebenklägerin als einzige Belastungszeugin die Fallkonstellation der „Aussage gegen Aussage“ vorliege. Die Nebenklägerin, bei der Bestrafungs- und Falschbelastungsmotive nicht ausgeschlossen werden könnten, habe zudem bei der Anzeigeerstattung und im weiteren Verlauf des Ermittlungsverfahrens zu Teilen der verfahrensgegenständlichen Vorgeschichte und des für die Beurteilung des Kerngeschehens (dem Vergewaltigungsvorwurf) bedeutsamen Randgeschehens zunächst unzutreffende Angaben gemacht. Hinsichtlich der Verletzungen der Nebenklägerin könne derzeit aufgrund der bisher durchgeführten Untersuchungen und Begutachtungen neben einer Fremdbeibringung auch eine Selbstbeibringung nicht ausgeschlossen werden. Also liegt kein dringender Tatverdacht mehr vor, so dass es auf “Fluchtgefahr” nicht mehr ankommt. Mehr dazu in der Pressemitteilung des OLG Karlsruhe.

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